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Abmahnung-Filesharing
Abmahnung, Unterlassungserklärung, Filesharing, Schadenersatz, Anwaltsgebühren
Das Prinzip des Filesharing besteht darin, dass eine Vielzahl von Teilnehmern sich untereinander die jeweils auf ihrem Rechner befindlichen Dateien, die der jeweilige Inhaber des Rechners freigegeben hat, zum gegenseitigen Tausch zur Verfügung stellen.
Es kann sich hierbei um ganz verschiedene Dateien handeln. So können Dateien mit Bildern, Musikstücken, Filme, Softwareprodukte und vieles mehr "getauscht" werden.
Eigentlich handelt es sich bei dem jeweiligen Vorgang aber nicht darum, dass die Teilnehmer Stücke tauschen, das heißt der eine bekommt ein Stück und gibt dafür ein anderes Stück zurück, sondern vielmehr darum, dass die auf dem Rechner des Anbieters befindlichen Dateien zum Kopieren bereitgehalten werden (upload) und dann, durch den jeweiligen Nutzer kopiert werden (download). Es wird daher nichts getauscht, sondern es wird ein Musikstück, ein Film oder ein Bild oder sonst eine Datei vervielfältigt.
Problematisch ist dieses Vervielfältigen von Dateien immer dann, wenn derjenige, der die Vervielfältigung durchführt nicht auch Urheber der Datei (des Films, des Musiktitels, des Softwareprodukts) ist und auch sonst kein Recht dazu hat die jeweilige Datei zu vervielfältigen.
Die meisten Nutzer dieser Tauschbörsen haben in keinster Weise irgendwelche Rechte an den Stücken oder Filmen (Werken), die sie über diese P2P-Filesharing-Netzwerke zur Vervielfältigung anbieten.
Wenn die Stücke dann trotzdem Angeboten, so machen sich in diejenigen, die die Werke zur Vervielfältigung anbieten gegebenenfalls strafbar und schadenersatzpflichtig. Das Urheberrecht schützt insofern denjenigen, der das entsprechende Werk geschaffen hat oder aber die Verwertungsrechte daran innehält.
Findet ein Rechteinhaber heraus, wer sein Urheberrecht verletzt, so reagiert er regelmäßig, indem er dem Verletzer gegenüber eine Abmahnung ausspricht und ihn auffordert eine so genannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Regelmäßig wird der Verletzer auch aufgefordert einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen.
Dieser setzt sich zusammen aus dem Honorar für die beauftragten Anwälte, fiktive Lizenzgebühren und Kosten für die Durchführung eines Auskunftsverfahrens.
Ob, und gegebenenfalls wie viel man bezahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden.
