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Mehrwertdienste
Mehrwertdienste halten immer mehr Einzug in das tägliche Leben. Die Informationsgesellschaft nutzt die Angebote von Mehrwertdienstleistern zur Informationsbeschaffung, zu Unterhaltungszwecken, bei der Durchführung von Dienstverträgen und vielem mehr. Zur Regelung der Pflichten und Rechte von Anbietern und Nutzern von Mehrwertdiensten hat der Gesetzgeber umfassende Regelungen in verschiedenen Gesetzen aufgenommen. Unter anderem finden sich Regelungen im TKG, BGB und den Datenschutzgesetzen..... Im folgenden sind einige Urteile aus einem Ausschnitt dieses Bereichs aufgeführt.
Leitsätze zu den folgenden Urteilen
- Der Festnetzanschlussinhaber haftet auch für über seinen Anschluss in Anspruch genommene Leistungen von Mehrwertdienstanbietern, wenn er nicht selbst die Leistungen in Anspruch genommen hat, sondern z.B. ein in seinem Haushalt lebender Dritter.
- Die Haftung trift den Anschlussinhaber auch, wenn ein Minderjähriger die Leistung ohne das Wissen und Wollen des Anschlussinhabers genutz hat. Die Haftung ergibt sich aus den erweiterten Grundsätzen der Anscheinsvollmacht in Verbindung mit § 45 i Abs. 4 Satz 2 TKG.
- Gesichtspunkte des Minderjährigenschutzes stehen der Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nicht entgegen, da der Vertrag nicht mit dem Minderjährigen zustande kommt. Der Anschlussinhaber wird durch den Minderjährigen wirksam vertreten. Der Vertrag wäre, selbst bei Berücksichtigung der Regelungen zum Minderjährigenschutz nicht angreifbar, da der Vertrag für den Minderjährigen lediglich vorteilhaft ist.
- Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt dann nicht in Betracht, wenn der Anschlussinhaber nachweist, dass ihm die Leistungsinanspruchnahme nicht zugerechnet werden kann. Hierzu muss der Anschlussinhaber jedoch nachweisen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit z.B. Mehrwertdienste nicht gegen seinen Willen genutz werden können (Sperre der entsprechenden Rufnummerngasse am Telefon und beim Anbieter, Regelmäßige Überprüfung der Nutzung etc.).
