
Auch für den Betrieb von Drogenkonsumräumen bedarf es einer Erlaubnis.
Drogenkonsumräume sind laut § 10a BtMG Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird.
§ 10a BtMG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis zu regeln. Dabei müssen aber u.a. folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festgelegt werden:
Der Antrag ist bei der zuständigen obersten Landesbehörde zu stellen, welche das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach ihrer Entscheidung unverzüglich über diese zu unterrichten hat.
Das Personal ist aufgrund der Erlaubnis aber nicht dazu berechtigt, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder bei dem unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten, § 10a IV BtMG.