
Einen Straftatbestand außerhalb des Strafgesetzbuches stellt § 15a IV InsO dar.
Die Insolvenzverschleppung kann vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden.
Eine Antragspflicht zur Insolvenz besteht allein für juristische Personen. Sie sind verpflichtet, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Stellen die Verantwortlichen keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag, so machen sie sich regelmäßig wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Die im Gesetz aufgeführt Drei-Wochen-Frist bedeutet nicht, dass betroffene juristische Personen immer drei Wochen Zeit haben, um Insolvenz anzumelden. Damit ist vielmehr gemeint, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen der Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Insolvenz ist schon dann anzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang erfüllt werden können.
Ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überwunden, so besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht mehr weiter. Schadensersatzpflichten aus Haftung wegen Insolvenzverschleppung verjähren nach den grundsätzlichen 3 Jahren.
Ist der Schuldner mindestens 3 Wochen nicht mehr in der Lage, Zahlungen, zu denen er verpflichtet ist, zu mindestens 90% zu tätigen und stellt er diese daher ein, so ist von Zahlungsunfähigkeit die Sprache.
Die Zahlungen sind als eingestellt zu erachten, wenn der Schuldner erklärt, nicht zahlen zu können oder aber die Zahlung existenznotwendiger Betriebskosten (sowie Löhne und Gehälter, Steuern und Mietzinsen) ausfällt.
In diesem Zusammenhang wird von Überschuldung gesprochen, wenn das Vermögen des Schuldners die Forderungen nicht mehr deckt.
Grundsätzlich sind die Geschäftsführer der juristischen Person dazu gehalten, den Antrag zu erheben.
Beantragt ein Gläubiger die Insolvenz des Unternehmens, so entfällt die Antragspflicht des Geschäftsführers nicht.
Eine solche Antragspflicht trifft auch die Vorstände von Vereinen, Genossenschaften oder Stiftungen. Hier bestehen jedoch nur haftungsrechtliche Konsequenzen.
Tatsächlich sind Privatpersonen und Einzelunternehmen nicht dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, können unter Umständen jedoch Betrugs- oder Bankrottstraftaten begangen werden.